ADAMAS
Stiftung Götz Hübner
für interkulturelle Studien am griechisch-deutschen und polnisch-deutschen Beispiel
Stiftungssatzung in der Fassung vom 3. Sept. 1996
Präambel
In der Absicht, die deutsch-polnischen und deutsch-griechischen Beziehungen sachdienlich zu fördern, anknüpfend an die Parteinahme für die Sache der Polen und Griechen im Deutschen, vorab Schwäbischen, zur Zeit der polnischen Freiheitsbewegung und des griechischen Freiheitskampfes und um persönlich beizutragen zur Völkerversöhnung vor dem Hintergrund des von Deutschen an Polen und an Griechen begangenen Unrechts während der Zeit des Nationalsozialismus, errichtet Dr. Götz Hübner die Stiftung “Adamas”.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen
ADAMAS
Stiftung Götz Hübner
für interkulturelle Studien am griechisch-deutschen und polnisch-deutschen Beispiel
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Schorndorf.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, wissenschaftliche und literarische Vorhaben zu initiieren und zu fördern, welche das wechselseitige Verhältnis zwischen
der deutschen und polnischen und zwischen der deutschen und griechischen Literatur zum Thema haben. Dabei sollen literarische Repräsentationsformen der Geschichte der beteiligten Länder und ihrer Wechselbeziehung den Schwerpunkt bilden. Unterstützt werden sollen besonders interkulturelle Studien zur “Sattelzeit”, vor, während und nach der Französischen Revolution, und zur Gewinnung einer neuen europäischen Identität nach den Geschichtsbrüchen des 20. Jahrhunderts.
(2) Der Stiftungszweck wird im besonderen durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Vornehmliche Anliegen der Stiftung sind dabei einerseits die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und andererseits die Unterstützung von Quellenstudien.
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne von § 57, Absatz 1, Satz 2 AO. Die Stiftung kann ihre Zwecke im Ausnahmefall auch dadurch verwirklichen, daß sie ihre Mittel anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts bereitstellt und somit mittelbar im Sinne der Mittelbeschaffung gem. § 58, Nr. 1 AO, tätig wird.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit dem stiftungsgeschäftlich zugesagten Barvermögen von DM 500 000.00 in Worten: (fünfhunderttausend Deutsche Mark) ausgestattet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Bei ausreichender Zustiftung kann das interkulturelle Paradigma über die deutsch-polnischen und deutsch-griechischen literarischen Beziehungen hinaus um die Beziehungen zu anderen Ländern erweitert werden. In diesem Fall wird der Stiftungsrat entsprechend erweitert.
§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
§ 6
Stiftungsorgane
(1) Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.
§ 7
Stiftungsrat
(1) Dem Stiftungsrat gehören an:
(2) Der Stifter gehört dem Stiftungsrat für die Zeit seiner freiwilligen Teilnahme als stimmberechtigtes Mitglied an. Er kann eine/n Nachfolger/in für sich frei bestimmen, der/die dann dem Stiftungsrat als stimmberechtigtes Mitglied angehört. Der/die Nachfolger/in hat für seine Nachfolge das gleiche Recht der Bestimmung.
Sofern der/die Nachfolger/in kein Familienmitglied des Stifters ist, hat er/sie bei Ausscheiden lediglich ein Vorschlagsrecht für die Wahl seiner/ihrer Nachfolge, wie alle anderen Mitglieder des Stiftungsrates ebenfalls. Die Amtszeit des nachfolgenden nicht der Familie angehörigen Mitglieds beträgt fünf Jahre. Mehrfache Wiederberufung ist möglich.
(3) Der Stifter beruft die vier nicht schon durch diese Satzung festgelegten Mitglieder des Stiftungsrates. Die Amtszeit des/der griechischen und des/der polnischen Wissenschaftlers/in und des/der Fachhistorikers/in beträgt fünf Jahre, die des/der Vertreters/in der internationalen Hölderlin- oder Celan-Forschung acht Jahre; mehrfache Wiederberufung ist möglich. Die Berufungen zum Mitglied des Stiftungsrates nach der Erstberufung durch den Stifter erfolgen auf dem Wege der Kooptation durch den Stiftungsrat.
(4) Die Abberufung eines § 7,3 nicht durch Satzung festgelegten Mitgliedes ist mit drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrates möglich.
§ 8
Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Aufgaben des Stiftungsrates sind:
(2) Der Stiftungsrat wählt das nicht durch diese Satzung festgelegte Mitglied des Stiftungsvorstandes (§ 10 Abs. 2). Der Stiftungsrat legt fest, dass der ständige Vorsitz des Stiftungsvorstandes von der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister der Stadt Schorndorf geführt wird und bestimmt durch Wahl, welches Mitglied als ständige/r Vertreter/in der/ des Vorsitzenden fungiert.
(3) Der Stiftungsrat kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben ganz oder teilweise einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen bedienen und erteilt die zur Übernahme und Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Vollmachten. Er kann für Polen, Griechenland und Deutschland Korrespondenten berufen, die förderungswürdige Vorhaben vorschlagen können.
§ 9
Beschlußfassung
(1) Der Stiftungsrat wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens sechs Wochen einberufen. Er muß einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrates dies verlangen.
(2) Der Stiftungsrat wählt mit einfacher Mehrheit seine/n Vorsitzende/n. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist möglich. Die Vertretung übernimmt die/ der jeweils scheidende Vorsitzende. Wiederwahlen sind möglich.
(3) Der Stiftungsrat faßt seine Beschlüsse auf mindestens einer jährlichen Sitzung. Außer im Fall der Änderung des Stiftungszwecks, der Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sowie der Abberufung eines Stiftungsrats- oder Vorstandsmitgliedes ist auch eine Beschlußfassung im Wege des schriftlichen Verfahrens zulässig; dabei gilt eine Äußerungsfrist von drei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
(4) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit bzw. die Äußerung von mindestens vier Mitgliedern erforderlich. In allen Fragen entscheidet die Mehrheit, im Fall der Stimmengleichheit der Vorsitzende oder, wenn dieser verhindert ist, der stellvertretende Vorsitzende.
(5) Für Satzungsänderungen sind zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich.
(6) Über alle Beschlüsse des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu fertigen, das allen Mitgliedern zuzustellen ist.
(7) Sitzungen des Stiftungsrates können als Videokonferenz oder in Präsenz stattfinden. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Stiftungsrates muss die Sitzung in Präsenz durchgeführt werden.
§ 10
Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen.
(2) Dem Stiftungsvorstand gehören an:
(3) Das vom Stiftungsrat gewählte Mitglied des Stiftungsvorstandes kann mit zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrates abberufen werden.
§ 11
Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung.
(2) Aufgabe des Stiftungsvorstandes ist insbesondere die Verwaltung der Stiftung nach Maßgabe von Gesetz und Satzung unter Wahrung des Stifterwillens. Dazu gehört neben der Verwaltung des Stiftungsvermögens regelmäßige Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die entsprechende Rechenschaftslegung gegenüber dem Stiftungsrat.
(3) Der/ die Vorsitzende und der/ die stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsvorstandes vertreten die Stiftung gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben gemeinsam die Aufgabe des gesetzlichen Vertreters.
§ 12
Beschlußfassung des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Einberufungsfrist von mindestens vier Wochen einberufen.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Sitzungen des Stiftungsvorstandes können als Videokonferenz oder in Präsenz stattfinden. Auf Antrag eines Mitglieds muss die Sitzung in Präsenz durchgeführt werden.
§ 13
Satzungsänderung, Aufhebung und Zusammenlegung
(1) Diese Satzung kann in dem in § 9,5 genannten Verfahren geändert werden, solange der Stifter dem Stiftungsrat angehört. Nach seinem Ausscheiden sind Erweiterungen und Modifikationen des Stiftungszweckes nur dann möglich, wenn das paradigmatische Anliegen des Stifters, die interkulturellen Beziehungen zwischen Griechenland und Deutschland auf der einen und Polen und Deutschland auf der anderen Seite zu fördern, bestehen bleibt.
(2) Eine Ausdehnung des Stiftungszweckes auf die Förderung der interkulturellen Beziehungen zu anderen Ländern ist möglich bei ausreichenden Zustiftungen mit entsprechender Zweckbestimmung. In einem solchen Fall muß der Stiftungsrat entsprechend erweitert werden. Der Stiftungszweck hat in jedem Falle gemeinnützig zu sein, der Völkerverständigung zu dienen und auf dem Arbeitsgebiet der Literaturwissenschaft bzw. Literatur und Geschichte im Sinne von § 2,1 zu liegen.
(3) Lassen die Umstände eine dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr zu, kann der Stiftungsrat die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung einstimmig beschließen.
(4) Bei Erlöschen der Stiftung oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die Deutsche Schillergesellschaft e.V., Marbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
(5) Diese Beschlüsse werden erst wirksam, wenn sie von der Stiftungsbehörde und von dem zuständigen Finanzamt genehmigt worden sind.
§ 14
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Gesetzesbestimmung.
(2) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
ADAMAS: Lehrer des HYPERION in Hölderlins gleichnamigem Roman.
Nach Wolfgang Binder (Hölderlins Namenssymbolik, 1961/62):
“der Unbezwingliche (Wurzel ðɑµ, vgl. domare) oder, mit derselben Wurzel, der Unbezähmbare, dann der Diamant und in erster Linie Stahl. Man könnte ihn als den Mann des unbezwinglichen Herzens auslegen, der, keinem Zeitgeist sich beugend, Menschen sucht, nach Griechenland kommt und nur Einen findet und dann in die ‚Tiefe von Asien’ entweicht, wo ein Volk von seltener Trefflichkeit verborgen sein soll.”
In den Vorstufen des Romans noch Name des Freundes, der in der Druckfassung ALABANDA heißt.
Satzung geändert am 20.09.2023 durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates in der Stiftungsratssitzung.